Überblick über die Regelungen des 3. Entlastungspakets

22. Januar 2023

„Zweiter Heizkostenzuschuss“ für EmpfängerInnen von WoGG und BAföG

Für Wohngeldbeziehende, Studierende und Azubis, Personen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld und Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung die Leistungen nach BAföG oder Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mit einem Unterhaltsbeitrag oder nach dem SGB III gefördert werden. Höhe der Förderung: erstes Haushaltsmitglied (HM) 415 €, zwei HM 540 €, jedes weitere HM 100 €. Für Auszubildende mit BAföG, Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen 345 €. Es ist kein Antrag erforderlich. Entscheidend für den Anspruch auf den Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde. Auszahlung bis Ende Dezember.

Weitere Infos: Entlastung durch zweiten Heizkostenzuschuss | Bundesregierung

 

Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner / Energiepreispauschale in Höhe von 300 €

Die Energiepreispauschale erhält, wer am 1. Dez. 2022 Bezieherin oder Bezieher einer laufenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Zahlung erfolgt unabhängig vom Personenstand. Im Falle eines Ehepaares können beide die Energiepreispauschale erhalten, wenn auch beide eine Rente beziehen. Soweit von einer Person mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt. Weitere Infos: Homepage | Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

 

Einmalzahlung von 200 Euro für Studierende und Fachschüler:innen

Studierende und Fachschüler:innen erhalten unabhängig vom BAföG-Bezug eine Einmalzahlung von 200 €. Auszahlung nicht vor Februar/März 2023

Weitere Infos: Energiepreispauschale für Studierende | Bundesregierung

 

Steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ durch Arbeitgeber in Höhe von 3000 €

Arbeitgeber können vom 26. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2024 bis zu 3.000 € Inflationsausgleichsprämien steuer- und sozialversicherungsfrei je Arbeitnehmenden auszahlen, Teilauszahlungen sind auch möglich (§ 3 Nr. 11b EstG), diese sind im SGB II anrechnungsfrei.

Weitere Infos: Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei | Bundesregierung

 

Ausweitung des Wohngeldanspruchs, Einführung einer Heizkosten- und Klimakomponente

Zum 1. Jan. 2023 wird das Wohngeld dauerhaft um die Heizkosten erweitert, damit wird die Anzahl der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Das WoGG wird sich 2023 um durchschnittlich rund 190 € pro Monat erhöhen.

Weitere Infos: Mehr Wohngeld für mehr Menschen | Bundesregierung

 

Kindergeld- und Kinderzuschlagerhöhung

Zum 1. Januar 2023 soll das Kindergeld auf 250 € erhöht werden, die Erhöhung wird voll im SGB II/SGB XII angerechnet.

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